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   ![Kennzeichnung von KI generierten und KI modifizierten Bildern nach den Transparenzpflichten der EU KI Verordnung](https://www.webdesign-hannover-laatzen.de/images/news/ki-bilder-kennzeichnen-eu-ki-verordnung-2026.webp)  Featured#  KI-Bilder kennzeichnen: Neue Regeln seit August 2026

   Veröffentlicht:  11. August 2026   \\   Autor:  [Thorsten Schulz](https://www.webdesign-hannover-laatzen.de/thorsten-schulz)  KI-generierte Bilder sind inzwischen fester Bestandteil von Websites, Social Media, Präsentationen, Flyern und Werbekampagnen. Seit dem 2. August 2026 gelten jedoch neue Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung. Für Unternehmen, Agenturen und Organisationen stellt sich damit eine zentrale Frage: Wann muss ein KI-Bild sichtbar gekennzeichnet werden und wann nicht? Die wichtigste Antwort vorweg: **Nicht jedes Bild, bei dessen Erstellung künstliche Intelligenz eingesetzt wurde, benötigt automatisch einen sichtbaren KI-Hinweis.**

Entscheidend ist vielmehr, welchen Eindruck ein Bild vermittelt. Besonders relevant sind sogenannte Deepfakes: KI-generierte oder wesentlich KI-veränderte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden oder plausibel realen Personen, Objekten, Orten, Unternehmen oder Ereignissen ähneln und von Betrachterinnen und Betrachtern fälschlicherweise für authentisch oder wahr gehalten werden könnten. Gerade bei Werbung, Unternehmenskommunikation und Social Media lohnt es sich deshalb, Bilder künftig bereits bei der Erstellung auf ihre Kennzeichnungspflicht zu prüfen.

## Neue Transparenzpflichten seit 2. August 2026

Mit dem 2. August 2026 sind die Transparenzregelungen aus Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme anwendbar geworden. Ziel der Regelungen ist es, Menschen besser erkennen zu lassen, wann sie mit künstlicher Intelligenz interagieren oder mit künstlich erzeugten beziehungsweise manipulierten Inhalten konfrontiert werden.

Dabei unterscheidet die EU-KI-Verordnung grundsätzlich zwischen **Anbietern von KI-Systemen** und **Betreibern beziehungsweise professionellen Anwendern solcher Systeme**.

Anbieter generativer KI-Systeme müssen dafür sorgen, dass KI-generierte oder manipulierte Inhalte grundsätzlich in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt beziehungsweise verändert erkannt werden können. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung professioneller Anwender, bestimmte Inhalte zusätzlich für Menschen erkennbar offenzulegen.

Für Unternehmen ist insbesondere Artikel 50 Absatz 4 relevant. Werden KI-Systeme im geschäftlichen oder beruflichen Zusammenhang eingesetzt, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu verändern, die als Deepfake einzustufen sind, muss offengelegt werden, dass diese Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden.

Die Europäische Kommission hat dazu zusätzlich ausführliche Leitlinien und einen freiwilligen Verhaltenskodex veröffentlicht.

[Leitlinien der Europäischen Kommission zu Artikel 50 der KI-Verordnung](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-ai-transparency-obligations)

## Nicht jedes KI-Bild muss sichtbar gekennzeichnet werden

Ein häufiger Irrtum besteht darin, jede Verwendung eines KI-Werkzeugs automatisch mit einer sichtbaren Kennzeichnungspflicht gleichzusetzen. So weit gehen die Regelungen für professionelle Anwender jedoch nicht.

Ob ein sichtbarer Hinweis notwendig ist, hängt insbesondere davon ab, ob das Ergebnis als Deepfake eingestuft werden kann und bei Betrachtenden der falsche Eindruck entstehen könnte, eine dargestellte Situation, Person, Örtlichkeit oder ein Ereignis sei tatsächlich so aufgenommen worden.

### Muss jedes mit KI erstellte Bild gekennzeichnet werden?

**Nein.** Ein sichtbarer KI-Hinweis ist für Unternehmen nicht automatisch bei jedem mit künstlicher Intelligenz erstellten Bild erforderlich. Entscheidend ist insbesondere, ob das Bild einer bestehenden oder plausibel realen Person, einem Objekt, Ort, Unternehmen oder Ereignis ähnelt und dadurch fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen könnte.

Das bedeutet gleichzeitig: Auch ein vollständig künstlich erzeugtes Bild kann kennzeichnungspflichtig sein, wenn es wie die authentische Darstellung einer realen oder plausibel realen Situation wirkt.

## Wann gilt ein KI-Bild als Deepfake?

Die EU-KI-Verordnung definiert Deepfakes als KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen könnten.

Die Leitlinien der Europäischen Kommission konkretisieren diese Definition. Für die praktische Beurteilung sind insbesondere drei Kriterien wichtig:

1. **KI wurde für die Erzeugung oder wesentliche Manipulation eingesetzt.**
2. **Der dargestellte Inhalt ähnelt etwas, das tatsächlich existiert, plausibel existieren kann oder plausibel existiert haben könnte.**
3. **Das Ergebnis kann bei Betrachterinnen und Betrachtern den falschen Eindruck erwecken, authentisch oder wahr zu sein.**

Für Unternehmen lässt sich daraus eine einfache praktische Prüfung ableiten:

- Wurde künstliche Intelligenz zur Erstellung oder inhaltlichen Veränderung eingesetzt?
- Gibt es einen Bezug zu einer realen oder realistisch wirkenden Situation?
- Könnten Betrachter glauben, dass das Bild eine echte Aufnahme oder Dokumentation darstellt?

Werden diese Fragen mit Ja beantwortet, sollte eine Kennzeichnung sehr ernsthaft geprüft und im Zweifel vorgenommen werden.

## Was gilt für Unternehmen und Agenturen?

Unternehmen, Agenturen, Selbstständige und andere Organisationen, die generative KI im beruflichen Zusammenhang einsetzen, können im Sinne der KI-Verordnung als Betreiber eines KI-Systems gelten. Das gilt beispielsweise für Marketingabteilungen, Werbeagenturen, Webdesigner oder Content-Creator, die KI-Bilder für geschäftliche Veröffentlichungen einsetzen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen selbst ein KI-Modell entwickelt hat. Auch die professionelle Nutzung eines extern angebotenen KI-Dienstes kann ausreichen.

Beschäftigte, die innerhalb eines Unternehmens nach dessen Vorgaben mit einem KI-System arbeiten, werden dabei grundsätzlich nicht als jeweils eigenständige Betreiber betrachtet. Verantwortlich bleibt regelmäßig die Organisation, unter deren Verantwortung das System eingesetzt wird.

## Typische Fälle mit Kennzeichnungspflicht

### Menschen werden nachträglich in ein echtes Firmenfoto eingefügt

Ein Unternehmen fotografiert sein Firmengebäude und ergänzt später mit KI mehrere Mitarbeitende oder Kundinnen und Kunden. Das Ergebnis sieht wie eine klassische Unternehmensaufnahme aus, obwohl die dargestellten Personen nie vor dem Gebäude standen.

Dadurch kann der falsche Eindruck einer tatsächlich aufgenommenen Situation entstehen. Eine Kennzeichnung als KI-modifizierter Inhalt ist deshalb regelmäßig sinnvoll und kann unter die Transparenzpflicht fallen.

### Eine reale Wohnung wird mit KI eingerichtet

Ein besonders anschauliches Beispiel nennt die Europäische Kommission selbst: Ein authentisches Foto einer leeren Wohnung wird mithilfe künstlicher Intelligenz mit Möbeln ausgestattet.

Betrachtende könnten davon ausgehen, dass die Wohnung tatsächlich so eingerichtet ist. Entsprechend ist eine Kennzeichnung des KI-modifizierten Bildes erforderlich, wenn die Voraussetzungen eines Deepfakes erfüllt sind.

### Eine Person oder ein Gesicht wird ausgetauscht

Wird in einer realen Fotografie eine Person durch eine andere ersetzt oder ein Gesicht mithilfe von KI ausgetauscht, entsteht ebenfalls eine künstlich veränderte Darstellung einer realen Situation.

Solche sogenannten Face-Swaps gehören zu den klassischen Beispielen für Deepfakes.

### Eine Veranstaltung wird künstlich dargestellt

Ein Unternehmen plant eine Veranstaltung, für die es noch keine echten Fotos gibt. Für die Werbung werden fotorealistische Bilder eines gefüllten Veranstaltungsraumes, von Besucherinnen und Besuchern oder eines angeblichen Messeauftritts erzeugt.

Wenn das Motiv wie eine echte Dokumentation des Unternehmens oder der Veranstaltung wirkt, obwohl diese Situation nie stattgefunden hat, kann ein kennzeichnungspflichtiger Inhalt entstehen.

### Ein Produkt oder Gebäude wird realistisch vorgetäuscht

Auch Inhalte ohne Menschen können relevant sein. Ein mit KI erzeugtes Gebäude, eine Verpackung oder ein Produkt kann so realistisch gestaltet sein, dass Interessierte davon ausgehen, das dargestellte Objekt existiere bereits tatsächlich.

Gerade in Werbung, Immobilienmarketing, Architekturvisualisierung und Produktkommunikation sollte daher genau geprüft werden, welchen Eindruck das Bild im jeweiligen Zusammenhang vermittelt.

## Welche KI-Bilder benötigen in der Regel keinen sichtbaren Hinweis?

Die Transparenzpflicht betrifft nicht automatisch sämtliche KI-gestützte Kreativarbeit. Einige typische Gestaltungen werden von Betrachterinnen und Betrachtern regelmäßig nicht als authentische fotografische Dokumentation verstanden.

### Eindeutig fiktive Comicfiguren

Eine offensichtlich erfundene Comicfigur, ein Fantasiewesen oder eine klar stilisierte Figur wird normalerweise nicht mit einer realen fotografischen Aufnahme verwechselt.

Ein sichtbarer KI-Hinweis ist deshalb grundsätzlich nicht allein deshalb notwendig, weil künstliche Intelligenz bei der Gestaltung verwendet wurde.

### Icons, Symbole und Infografiken

Grafische Icons, Piktogramme, Diagramme und Infografiken werden normalerweise nicht als authentischer Beleg einer realen Situation interpretiert.

Auch wenn eine KI bei der Erstellung unterstützt hat, entsteht deshalb nicht automatisch eine sichtbare Offenlegungspflicht nach den Deepfake-Regelungen.

### Offensichtlich fantastische oder künstlerische Motive

Ein schwebendes Gebäude über einer Fantasielandschaft, ein Roboter in einer offensichtlich erfundenen Welt oder eine klar als Illustration erkennbare Szene vermittelt normalerweise nicht den Eindruck einer echten fotografischen Dokumentation.

Die KI-Verordnung sieht für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke zudem besondere Erleichterungen vor. Eine erforderliche Offenlegung kann hier in einer Weise erfolgen, die die Darstellung oder den Genuss des Werkes nicht beeinträchtigt.

### Reine technische Bildoptimierungen

Wird künstliche Intelligenz lediglich für typische Bearbeitungsschritte wie Schärfen, Entrauschen, Farbkorrektur oder vergleichbare technische Verbesserungen eingesetzt und dabei der dargestellte Sachverhalt nicht wesentlich verändert, handelt es sich regelmäßig nicht um die Art von Manipulation, auf die die Deepfake-Kennzeichnung abzielt.

Anders ist die Situation, wenn wesentliche Objekte, Personen oder Bestandteile eines Bildes entfernt, ergänzt oder ausgetauscht werden.

## Müssen vollständig mit KI erstellte Flyer gekennzeichnet werden?

**Nicht automatisch.**

Ein vollständig mit Unterstützung künstlicher Intelligenz gestalteter Flyer kann beispielsweise ausschließlich aus Typografie, abstrakten grafischen Elementen, Icons und eindeutig fiktiven Illustrationen bestehen. Allein die Tatsache, dass KI bei der Gestaltung eingesetzt wurde, führt nicht zwangsläufig zu einer sichtbaren Kennzeichnungspflicht für das fertige Werbemittel.

Anders kann es aussehen, wenn der Flyer fotorealistische Inhalte zeigt, die als authentische Darstellung verstanden werden könnten. Beispiele sind:

- angeblich echte Besucher einer Veranstaltung,
- künstlich erzeugte Mitarbeitende eines Unternehmens,
- eine realistisch dargestellte Immobilie, die tatsächlich anders aussieht,
- ein scheinbar bereits existierendes Produkt,
- ein realer Unternehmensstandort mit künstlich hinzugefügten Personen,
- eine fingierte Situation, die wie eine dokumentarische Aufnahme wirkt.

Entscheidend bleibt deshalb nicht das verwendete Gestaltungswerkzeug, sondern die Wirkung des konkreten Inhalts.

## Wie können KI-Bilder gekennzeichnet werden?

Artikel 50 verlangt, dass die Information klar und unterscheidbar spätestens beim ersten Kontakt mit dem entsprechenden Inhalt wahrnehmbar ist.

Für Bilder können sich beispielsweise folgende Formulierungen eignen:

- **KI-generiert**
- **Mit KI generiert**
- **KI-modifiziert**
- **Mit KI bearbeitet**
- **Abbildung mit KI generiert**

Welche Formulierung am besten geeignet ist, hängt davon ab, ob ein Bild vollständig künstlich erzeugt oder ein vorhandenes Bild inhaltlich verändert wurde.

Die Kennzeichnung sollte möglichst leicht verständlich sein. Unnötig technische Begriffe oder schwer verständliche Abkürzungen sind zu vermeiden.

## Offizielle EU-Icons für KI-Inhalte

Die Europäische Union stellt inzwischen eigene Icons für die Kennzeichnung entsprechender KI-Inhalte zur Verfügung. Sie können kostenlos genutzt werden und sind in verschiedenen Varianten verfügbar.

**Die Verwendung dieser EU-Icons ist freiwillig.** Die gesetzliche Transparenzpflicht selbst ist dagegen nicht freiwillig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 50 erfüllt sind.

Wichtig ist außerdem: Allein die Verwendung eines Icons garantiert noch nicht automatisch die Rechtskonformität. Entscheidend bleibt, dass der Hinweis im jeweiligen Zusammenhang klar, unterscheidbar und für die Betrachter wahrnehmbar ist.

Weitere Informationen und die offiziellen Icons:

[EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)

## Wo sollte die Kennzeichnung erscheinen?

Eine Offenlegung muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Wahrnehmung des entsprechenden Inhalts klar erkennbar sein. Für Websites, Werbung und Social Media kommen deshalb verschiedene Möglichkeiten infrage.

### Kennzeichnung direkt im Bild

Ein Hinweis oder EU-Icon kann unmittelbar in die Bilddatei integriert werden. Diese Lösung hat einen großen praktischen Vorteil: Wird das Bild heruntergeladen, weitergeleitet oder über Social Media geteilt, bleibt die Kennzeichnung erhalten.

### Sichtbares Overlay auf einer Website

Auf Websites kann ein klar erkennbares Badge oder Icon über dem Bild platziert werden. Es sollte so umgesetzt sein, dass es nicht von anderen Seitenelementen verdeckt wird.

### Unmittelbare Bildunterschrift

Auch eine unmittelbar dem Bild zugeordnete Beschriftung kann je nach Einzelfall geeignet sein, wenn für Nutzer eindeutig erkennbar ist, auf welches Bild sich die Information bezieht.

Beispielsweise:

**Abbildung mit KI generiert**

oder:

**Bild mit KI modifiziert**

Bei Social-Media-Inhalten spricht vieles dafür, die Information möglichst direkt im Bild beziehungsweise über eine dauerhaft sichtbare Plattformkennzeichnung bereitzustellen. Reine Begleittexte können beim Teilen eines Bildes verloren gehen.

## Was gilt bei mehreren Bildern oder Infoboxen?

Werden auf einer Website mehrere zusammengehörige Karten, Infoboxen oder Bilder dargestellt, sollte die Zuordnung einer Kennzeichnung für Nutzer jederzeit eindeutig bleiben.

Besitzen alle Inhalte innerhalb eines klar abgegrenzten Bereiches denselben Status, kann ein gemeinsamer deutlich sichtbarer Hinweis eine praktikable Lösung darstellen. Entscheidend ist, dass kein Zweifel entsteht, auf welche Inhalte sich der Hinweis bezieht.

Werden Bilder dagegen einzeln geteilt, heruntergeladen oder außerhalb des ursprünglichen Zusammenhangs verwendet, ist eine individuelle Kennzeichnung regelmäßig die sicherere Variante.

## Reicht ein allgemeiner Hinweis im Impressum?

**Ein pauschaler Hinweis ausschließlich im Impressum ist für kennzeichnungspflichtige Deepfakes nicht ausreichend.**

Ein Satz wie:

*„Auf dieser Website werden teilweise KI-generierte Bilder eingesetzt.“*

stellt keine eindeutige Verbindung zu einem bestimmten Bild her. Nutzer müssten zunächst das Impressum suchen und könnten anschließend immer noch nicht erkennen, welches konkrete Motiv künstlich erzeugt beziehungsweise verändert wurde.

Dasselbe Problem besteht bei einem allgemeinen Hinweis im Footer oder ausschließlich im Alternativtext eines Bildes.

Die Offenlegung muss für Personen klar wahrnehmbar und dem betreffenden Inhalt eindeutig zugeordnet sein.

## Empfohlener Workflow für Unternehmen

Für Unternehmen und Agenturen empfiehlt es sich, die Verwendung von KI-Bildern künftig bereits im Produktionsprozess zu dokumentieren. Dadurch kann die Frage nach einer möglichen Kennzeichnung frühzeitig geklärt werden.

Bei jedem neuen Bild sollten mindestens folgende Punkte dokumentiert werden:

1. **Wurde künstliche Intelligenz eingesetzt?**
2. **Wurde das gesamte Bild erzeugt oder ein bestehendes Bild verändert?**
3. **Welche Bestandteile des Bildes wurden künstlich erstellt oder verändert?**
4. **Sind reale oder plausibel reale Personen, Orte, Produkte, Unternehmen oder Ereignisse betroffen?**
5. **Kann das Bild im konkreten Veröffentlichungszusammenhang authentisch oder wahr wirken?**
6. **Kann das Motiv außerhalb des ursprünglichen Zusammenhangs weiterverwendet werden?**
7. **Sind erforderliche Nutzungsrechte und Einwilligungen vorhanden?**
8. **Ist eine Kennzeichnung erforderlich und wie soll diese umgesetzt werden?**

Gerade bei der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Fotografen, Agenturen und externen Content-Produzenten sollte außerdem bereits bei der Bildanlieferung geklärt werden, ob KI eingesetzt wurde.

## Häufige Fragen zur Kennzeichnung von KI-Bildern

### Müssen Unternehmen seit August 2026 jedes KI-Bild kennzeichnen?

Nein. Für professionelle Anwender betrifft die sichtbare Offenlegung bei Bildern insbesondere KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte, die als Deepfake einzustufen sind. Maßgeblich ist unter anderem, ob der Inhalt fälschlicherweise authentisch oder wahr erscheinen kann.

### Ab wann gelten die neuen Transparenzpflichten?

Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung gelten seit dem **2. August 2026**.

### Was ist ein Deepfake nach der EU-KI-Verordnung?

Ein Deepfake ist ein KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der einer bestehenden oder plausibel realen Person, einem Objekt, Ort, einer Einrichtung oder einem Ereignis ähnelt und fälschlicherweise authentisch oder wahr wirken kann.

### Muss ein KI-generiertes Bild einer erfundenen Person gekennzeichnet werden?

Das hängt vom konkreten Zusammenhang ab. Entscheidend ist nicht allein, ob die Person tatsächlich existiert. Nach den Leitlinien können auch Inhalte erfasst werden, die etwas darstellen, das plausibel existieren könnte. Entscheidend ist insbesondere, ob der Inhalt bei seinem vorgesehenen Publikum fälschlicherweise als authentisch oder wahr verstanden werden kann.

### Müssen Comicfiguren gekennzeichnet werden?

Eindeutig fiktive, grafische oder offensichtlich künstlerische Figuren sind grundsätzlich anders zu beurteilen als fotorealistische Deepfakes. Ist für Betrachter offensichtlich, dass keine authentische Aufnahme dargestellt wird, besteht regelmäßig keine vergleichbare Täuschungsgefahr.

### Müssen KI-generierte Produktbilder gekennzeichnet werden?

Eine Kennzeichnung kann erforderlich sein, wenn ein künstlich erzeugtes Produkt oder eine Verpackung so realistisch dargestellt wird, dass Betrachter davon ausgehen könnten, dieses Produkt existiere tatsächlich bereits in der gezeigten Form.

### Muss Virtual Staging bei Immobilien gekennzeichnet werden?

Das Einrichten einer echten, ursprünglich leeren Wohnung mithilfe künstlicher Intelligenz wird von der Europäischen Kommission ausdrücklich als Beispiel für einen teilweise KI-modifizierten Inhalt genannt, der je nach Voraussetzungen offengelegt werden muss.

### Sind die offiziellen EU-Icons verpflichtend?

Nein. Die Verwendung der von der EU bereitgestellten Icons ist freiwillig. Die Transparenzpflicht selbst bleibt jedoch bestehen, wenn ein Inhalt unter Artikel 50 fällt.

### Reicht die Kennzeichnung im Alt-Tag?

Für einen kennzeichnungspflichtigen Deepfake ist ein ausschließlich im Alternativtext hinterlegter Hinweis regelmäßig keine ausreichende sichtbare Offenlegung. Die Information muss für Nutzer beim jeweiligen Inhalt klar und wahrnehmbar sein.

### Dürfen KI-Bilder weiterhin für Werbung verwendet werden?

Ja. Die EU-KI-Verordnung verbietet den Einsatz von KI-Bildern in der Werbung nicht grundsätzlich. Unternehmen müssen jedoch die jeweils geltenden Transparenz-, Urheber-, Persönlichkeits-, Datenschutz- und Wettbewerbsregeln beachten.

## KI-Bilder professionell und transparent einsetzen

Künstliche Intelligenz eröffnet Unternehmen und Agenturen zahlreiche neue gestalterische Möglichkeiten. Die seit August 2026 geltenden Transparenzpflichten bedeuten keineswegs, dass künftig jedes KI-Bild mit einem großen Warnhinweis versehen werden muss.

Entscheidend ist eine differenzierte Betrachtung: Täuscht ein Bild eine vermeintlich authentische Situation vor, obwohl wesentliche Inhalte künstlich erzeugt oder verändert wurden, ist Transparenz gefragt. Bei eindeutig grafischen, fantastischen oder rein technischen Anwendungen ist die Situation dagegen anders zu bewerten.

Für Unternehmen empfiehlt es sich daher, einen nachvollziehbaren Prozess für KI-generierte und KI-modifizierte Inhalte einzuführen. So lässt sich bereits vor einer Veröffentlichung klären, ob und in welcher Form ein Hinweis notwendig ist.

**Hinweis:** Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei Zweifelsfällen oder rechtlich besonders sensiblen Veröffentlichungen sollte eine individuelle juristische Prüfung erfolgen.

## Webdesign und digitale Kommunikation mit aktuellen Standards

Wir berücksichtigen bei der Konzeption und Pflege moderner Websites nicht nur Gestaltung, Technik und [Suchmaschinenoptimierung](https://webdesign-hannover-laatzen.de/suchmaschinenoptimierung-seo "Suchmaschinenoptimierung"), sondern auch neue Anforderungen an digitale Inhalte. Auf Wunsch unterstützen wir unsere Kunden bei der technischen Umsetzung eindeutiger Bildhinweise, Badges und Kennzeichnungen innerhalb ihrer Website.

Telefon: [0511 / 470 55 33](tel:+495114705533)
E-Mail: <info@schulzdesign.info>

## Offizielle Informationen zur EU-KI-Verordnung

- [EU-KI-Verordnung bei EUR-Lex](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj)
- [Leitlinien der Europäischen Kommission zu den Transparenzpflichten](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/guidelines-ai-transparency-obligations)
- [Fragen und Antworten der EU-Kommission zu Artikel 50](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act)
- [Offizielle EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-Inhalten](https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content)
